Satzung der Brandenburgischen Strafverteidigervereinigung
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen " Brandenburgische Strafverteidigervereinigung " und fügt nach seiner Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz e.V. hinzu. Er hat seinen Sitz in Potsdam und soll in das Vereinregister des AG Potsdam eingetragen werden.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein vertritt die Interessen der Strafverteidiger und nimmt deren ideelle und wirtschaftliche Interessen wahr. Zweck des Vereins ist das Zusammenwirken von Strafverteidigerinnen und Strafverteidigern zur Sicherung einer freien, unabhängigen und verantwortungsvollen Strafverteidigung, vor allem durch
- Einsatz für ein faires Strafverfahren und einen menschenwürdigen Strafvollzug,
- Interdisziplinären Erfahrungsaustausch,
- Gemeinsame berufliche und wissenschaftliche Fortbildung,
- Organisatorische Fragen der Strafverteidigung,
- Einflußnahme auf Gesetzgebungsorgane, Ministerien, Behörden, Parteien und Verbände zur Fortbildung des Straf-, Strafprozeß- und des Strafvollzugsrechts,
- Solidarische Hilfe in Straf- und Standesverfahren gegen Kolleginnen und Kollegen.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke; Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte und zur Strafverteidigung zugelassene Juristen werden. Die Aufnahme als Mitglied ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen und mit der Erklärung zu verbinden, dass die Satzung des Vereins anerkannt wird. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, gegen dessen Entscheidung die Mitgliederversammlung einberufen werden kann.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Geschäftsjahres möglich und muß durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis spätestens 1. Oktober des Jahres erfolgen. Der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn durch das Mitglied gegen die Vereinsinteressen verstoßen wurde oder wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung im Rückstand ist.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit des jährlichen Mitgliedsbeitrages werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist jährlich unter Einhaltung einer Frist von 21 Tagen schriftlich einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann mit einer Ladungsfrist von 7 Tagen einberufen werden, wenn die Mehrheit des Vorstandes dies verlangt oder mindestens 1/10 der Vereinsmitglieder dies durch schriftliche Eingabe beim Vorstand beantragt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen insbesondere über
- den Geschäftsbericht,
- den Jahresabschluß,
- die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
- die Wahl des Vorstandes,
- die Entlastung des Vorstandes.
Die Entlastung des Vorstandes kann nur nach Prüfung des Jahresabschlusses durch 2 Rechnungsprüfer erfolgen, die von der Mitgliederversammlung bestellt werden. Zur Änderung der Satzung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich. Auf die geplante Satzungsänderung ist in der Ladung hinzuweisen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das in der Regel von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer, ersatzweise von 2 anderen Vorstandsmitgliedern, zu unterzeichnen ist.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Im Vorstand sind folgende Ämter zu besetzen:
- Vorsitzender,
- Stellvertreter,
- Schriftführer,
- Schatzmeister,
- mindestens ein Beisitzer.
Der Vorstand wird alle 2 Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Dabei werden die Mitglieder des Vorstandes einzeln ohne Zuweisung zu bestimmten Ämtern gewählt. Die Verteilung der Vorstandsämter bestimmt der Vorstand selbst. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter, wobei jeder für sich allein vertretungsbefugt ist. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und führt die Geschäfte des Vereins. Er ist berechtigt ein Vorstandsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen. Der Vorstand tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Vorsitzende hat ihn einzuberufen, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder dies verlangen. Der Vorstand beruft mindestens einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung die Mitgliederversammlung ein.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen, gültigen Stimmen. Auf die Absicht der Auflösung des Vereins ist in der Ladung hinzuweisen. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt dessen Vermögen an die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Der Wortlaut dieser Satzung ist durch Beschluß der Gründungsversammlung vom 4. Dezember 2003 festgelegt.
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